Immer wieder kommt es bei Wohnungseigentumsobjekten vor, dass nachträglich durch bauliche Vorgänge wesentliche Änderungen an der Liegenschaft vorgenommen werden (Errichtung von Wintergärten, Zubau, o.Ä.). Somit würden sich auch die Nutzwerte des entsprechenden Objektes ändern. Ist dies der Fall (mehr als 3%), müssen die Nutzwerte der Liegenschaft neu berechnet werden.
Ist die Änderung geringer als 10%, können die Anteile im Grundbuch durch eine Berichtigung durchgeführt werden und die Änderungen müssen nicht gesondert vertraglich übertragen und keine Entschädigungen berücksichtigt werden.
Falls die Änderung höher als 10% ist, müssen gegenseitig Miteigentumsanteile vertraglich übertragen werden. Für die übertragenen Miteigentumsanteile ist ein angemessenes Entgelt zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Kommentar schreiben