Auskunftspflicht des Verwalters

Der Verwalter muss jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer geben (§ 20 Abs 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG). E-Mail-Adressen sollen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden (§ 20 Abs 8 Satz 1 Halbsatz 2 WEG).

Vreal Immobilien Dornbirn Auskunftspflicht des Verwalters
Auskunftspflicht des Verwalters

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Kommentare: 1
  • #1

    edith heidenkummer (Donnerstag, 21 April 2022 11:37)

    ist ok, solange diese nicht zu Werbezwecken verwendet wird