Finanzierungssplittung bei Darlehen der WEG

Wenn für über die laufende Instandhaltung hinausgehende Erhaltungsarbeiten oder für größere Verbesserungsarbeiten eine Kreditfinanzierung in Aussicht genommen ist, kann der Verwalter den Wohnungseigentümern die unmittelbare Zahlung des auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teils der an sich erforderlichen Kreditsumme ermöglichen. Macht ein Wohnungseigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind die Aufwendungen für die – dadurch vermindert notwendige –

Kreditfinanzierung ausschließlich von den anderen Wohnungseigentümern zu tragen (§ 20 Abs 4 Satz 3 und 4 WEG).

 

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