Zustimmungsfiktion

Bei nachstehenden Fällen soll die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt gelten (= Zustimmungsfiktion), wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht:

  • barrierefreien Ausgestaltung eines WE-Objekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft
  • Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs
  • Anbringung einer Solaranlage (Photovoltaikanlage oder Solarthermieanlage) an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten WE-Objekt
  • Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung
  • Einbaus von einbruchsicheren Türen

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