Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer soll im Rahmen der gemeinschaftlichen Beschlussfassung
- entweder (wie bisher) die Mehrheit aller Miteigentumsanteile
- oder die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile), wobei diese Mehrheit überdies zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen muss, erforderlich sein.
Damit könnte künftig ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft sogar ohne Mitwirkung der Mehrheit der Anteile zustande kommen.

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