
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund vermehrter Anfragen wird von Seiten der Fachgruppe der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder bezüglich der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung gültig ab 15.09.2021 folgende Vorgangsweise empfohlen:
Eigentümerversammlungen:
§ 12. (1) Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung
zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen 3G-Nachweis (Test, Impfung, Genesungsnachweis) 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis
für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Eigentümerversammlungen unter 25 Personen wären – als Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen – gemäß § 12. (6) von den
Maßnahmen ausgenommen, jedoch wird seitens der Fachgruppe auch hier die Anwendung der 3G-Regel empfohlen. Kann ein Eigentümer/Teilnehmer keinen 3G-Nachweis (Test, Impfung, Genesungsnachweis)
erbringen, sollte in geschlossen Räumen durchgehend ein Mund-Nasenschutz getragen werden.
Wohnungsbesichtigungen, sonstige Kundenkontakte:
In geschlossenen Räumen ist die 3G-Regel anzuwenden. Kann ein Kunde/Geschäftspartner
keinen 3G-Nachweis erbringen, ist eine FFP2 Maske zu tragen.
Von WK Vorarlberg https://www.wko.at/
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